Verhinderungspflege
Auch für pflegende Angehörige gibt es Zeiten, in denen Sie die Pflege nicht gewährleisten können. Sei es durch eigene Krankheit oder durch einen geplanten Urlaub. Für diese Zeit ist unsere Verhinderungspflege vorgesehen: Eine vorübergehende stationäre Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr.
Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers (§ 39 SGB XI). Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine zeitliche begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor.